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Osterfeuer - Anmeldung von Brauchtumsfeuer

BEITRAG VOM 18.03.2026

Ausnahme vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für Brauchtumsfeuer.

Mit der Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. März 2011, LGBl. 31/2011 i.d.g.F., wurden Ausnahmen zum Verbot des Verbrennens biogener Materialien nach dem Bundesluftreinhaltegesetz für Brauchtumsfeuer erlassen.

Wie bisher dürfen Brauchtumsfeuer auch an dem - das Brauchtum begründenden - vorangehenden und darauffolgenden Wochenende abgebrannt werden. Es darf nur mit unbehandeltem pflanzlichen Material wie Holz und Strauchschnitt befeuert werden. Das Verbrennen von Abfällen wie Altreifen, Altölen, Kunststoffen oder chemisch behandeltem Holz ist untersagt.

Verbautes Gebiet:

  • Nur mit Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters (Bescheid) erlaubt. 

    • Nach Antragstellung und telefonischer Terminvereinbarung wird ein Ortsaugenschein durch die Behörde und der örtlichen Feuerwehr durchgeführt.

    • Bescheide sind kostenpflichtig (€ 21,00 Bundesgebühr, € 6,80 Verwaltungsabgaben)

  • Ansuchen sind spätestens Montag vor dem geplanten Abbrenntermin (16.00 Uhr), unter Namhaftmachung einer verantwortlichen Person dem zuständigen Gemeindeamt zu melden.

Freie Landschaft:

  • Spätestens vier Werktage vor dem Abbrennen im Gemeindeamt unter Tel. 04357 / 2017 oder bei der Polizeiinspektion St. Paul unter Tel.  059 133-2168 anzumelden.

Anmeldungen sind auch online über die Formularsammlung möglich.

Es muss auf örtliche Gegebenheiten und Witterungsbedingungen geachtet werden, um die Gefahr der Flugbrandausbreitung zu vermeiden. Brandschutzmaßnahmen wie Überwachung und Nachkontrolle sind obligatorisch. Eventuelle Verbote durch die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg sind zu beachten.