Unterstützungsmöglichkeiten im Überblick
Studenten- und Absolventenförderung
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass Studierende ihren Hauptwohnsitz in ihre Studienorte verlegen. Die Marktgemeinde St. Paul möchte dieser Abwanderung entgegenwirken und all jenen, die ihren Hauptwohnsitz in ihrer Heimatgemeinde beibehalten oder wieder anmelden, eine finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Als Unterstützung für Studierende wird von der Marktgemeinde St. Paul ein Fahrtkostenzuschuss ("Studentenförderung") und für die Erlangung eines akademischen Grades eine einmalige Absolventenförderung in Höhe von jeweils 130 Euro gewährt.
Anspruchsberechtigt sind alle jene Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde St. Paul haben, die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines EU-Mitgliedstaates besitzen und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.
Der Fahrtkostenzuschuss und die Absolventenförderung sind freiwillige Leistungen der Marktgemeinde St. Paul und erfolgen nach Maßgabe vorhandener Budgetmittel. Bei einer Abmeldung des Hauptwohnsitzes innerhalb von einem Jahr ab Zuerkennung einer Förderung ist die volle Förderzahlung zurückzuerstatten. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Voraussetzungen für den Fahrtkostenzuschuss ("Studentenförderung")
26. Lebensjahr (bei Präsenzdienern das 27. Lebensjahr) noch nicht vollendet
Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde St. Paul zum Stichtag 31. Oktober
Inskriptionsbestätigung für das jeweilige Studienjahr (Wintersemester)
Bestätigung über den Erhalt der Familienbeihilfe im Jahr der Antragstellung
Antragsfrist 2. bis 30. November
Voraussetzungen für die Absolventenförderung
30. Lebensjahr noch nicht vollendet
Ununterbrochener Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde St. Paul in den letzten drei Jahren vor Verleihung des akademischen Grades
Inskriptionsbestätigungen der letzten drei Jahre vor der Verleihung des akademischen Grades
Urkunde (Bescheid) über die Verleihung des akademischen Grades
Antragstellung hat innerhalb eines Jahres nach Verleihung des akademischen Grades zu erfolgen
Mehrfach-Auszahlung des Förderbetrages ist ausgeschlossen
Förderung eines Urlaubes für pflegende Angehörige
Mit dem Angebot zur "Förderung eines Urlaubes für pflegende Angehörige" sollen Personen, die einen pflegebedürftigen Verwandten zu Hause betreuen und pflegen, von der Pflegearbeit entlastet werden. Ziel dieses Angebotes ist es, körperliche und seelische Regeneration und Erholung mittels eines Urlaubsaufenthaltes zu ermöglichen. Darüber hinaus erhalten die pflegenden/betreuenden Angehörigen in einem Beratungsgespräch Information zu Unterstützungsleistungen und Hilfsangeboten im Bereich Pflege und Betreuung. Der Urlaubsaufenthalt erfolgt in einer vom pflegenden/betreuenden Angehörigen selbst gewählten Unterkunft in Österreich im Ausmaß von zumindest 3 Nächtigungen (4 Tage).
Allgemeine Informationen und Antragsvoraussetzungen
Fördervoraussetzung:
- Aufrechte häusliche Pflege und Betreuung eines nahen Verwandten durch die Antragsteller:in (=Hauptpflegeperson: Erbringung von mehr als 50% der Pflege- und Betreuungstätigkeit)
- Häusliche Pflege und Betreuung seit mindestens einem Jahr
- Mindestens Einstufung in der Pflegestufe 3 bzw. 2 bei Demenzdiagnose (Facharzt/Fachärztin)
- Hauptwohnsitz in Kärnten (gemeinsamer Hauptwohnsitz bei Pflege in der Pflegestufe 6 und 7)
- Absolvierung eines Beratungsgesprächs zu Unterstützungsleistungen für Pflege und Betreuung beim Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice (GPS) an den Bezirkshauptmannschaften oder bei der Pflegenahversorgung in den Gemeinden
- Monatliches Netto-Gesamteinkommen der/des pflegenden Angehörigen von max. 2.000 Euro. Die Einkommensgrenze erhöht sich bei Unterhaltspflichten um 400 Euro je unterhaltsberechtigtem Angehörigen bzw. um 600 Euro je unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung.
Nachweis eines durchgehend mindestens 4-tägigen (3 Nächtigungen) Erholungsurlaubes der pflegenden Angehörigen in Österreich
Höhe des Zuschusses:
Gefördert werden die Kosten eines absolvierten Urlaubes (Verpflegung und Nächtigung in der Urlaubsunterkunft) bis zu maximal 400 Euro pro pflegendem Angehörigen.
Die Förderung wird nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Der Zuschuss kann alle zwei Jahre beantragt werden.
Antragstellung und Fristen
Erforderliche Unterlagen:
- Vollständig ausgefüllter und unterfertigter Antrag “Förderung eines Urlaubes für pflegende Angehörige” mit Nachweis des erfolgten Beratungsgespräches
- Kopie der letzten drei Monatsrechnungen allfällig in Anspruch genommener Pflege- und Betreuungsleistungen (Mobile Soziale Dienste, Tagesstätten, 24-Stunden-Betreuung)
- Pflegegeldbescheid
- Einkommensnachweis(e) des pflegenden Angehörigen (Hauptpflegeperson)
- Rechnung der Urlaubsunterkunt (Hotel, Pension, Gesundheits-, Wellness- oder Kureinrichtung in Österreich), lautend auf den Namen des Antragstellers
Antragseinbringung:
- Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Konsumierung des Urlaubes mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt der Kärntner Landesregierung einzubringen.
- Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages.
- Die Anträge sind auf der Homepages des Landes Kärnten, bei den Gemeindeämtern und den Bezirksverwaltungsbehörden erhältlich.
Angehörigenbonus für pflegende Angehörige
Personen die nahe Angehörige mit zumindest Pflegestufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen und sich auf Grund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhielten in den Kalenderjahren 2023 und 2024 automatisch einen monatlichen Angehörigenbonus in Höhe von 125 Euro. Eine Anpassung des Angehörigenbonus erfolgt erstmals ab 1. Jänner 2025 und beträgt im Kalenderjahr 2025 monatlich 130,80 Euro.
Der Angehörigenbonus wir monatlich im Nachhinein ausgezahlt. Vom Angehörigenbonus wird kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Er ist steuerfrei, unpfändbar und wird z. B. nicht auf die Ausgleichszahlung, auf Hinterbliebenenleistungen oder die Mindestsicherung angerechnet.
Antragsvoraussetzungen
Sollte der Angehörigenbonus nicht automatisch ausbezahlt werden, steht Angehörigen mit geringem Einkommen der von der Bundesregierung beschlossene Bonus unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Bezug des Pflegegeldes mit zumindest Stufe 4
Überwiegende Pflege eines Angehörigen seit mindestens einem Jahr
Netto-Monatseinkommen betrug im vergangenen Kalenderjahr (2024) durchschnittlich nicht mehr als 1.594,50 Euro
Es besteht kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung (Zahlung erfolgt von Amts wegen)
Wer ist naher Angehöriger? Was bedeutet Pflege in häuslicher Umgebung? Was bedeutet überwiegende Pflege?
Als nahe Angehörige gelten:
Ehegatte bzw. Ehegattin, eingetragener Partner bzw. eingetragene Partnerin
Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin
Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder sowie weitere Personen, die mit der zu pflegenden Person in gerader Linie verwandt sind
Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
Geschwister, Neffe bzw. Nichte, Onkel bzw. Tante, Cousin bzw. Cousine sowie weitere Personen, die bis zum vierten Grad in der Seitenlinie verwandt sind
Schwiegerkinder und -eltern, Schwager bzw. Schwägerin, sowie weitere verschwägerte Personen in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad. Verschwägert sind Personen, die durch Heirat oder eingetragene Partnerschaft mit jemandem verwandt sind.
eine mit dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehepartner oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist
Was bedeutet in häuslicher Umgebung?
Darunter ist die Versorgung der zu pflegenden Person daheim, im familiären Umweld zu verstehen. Bei vorübergehenden stationären Aufenthalten (z. B. Krankenhausaufenthalt, Übergangspflege, Anschlussheilverfahren) oder Aufenthalten in Tageseinrichtungen bleibt der Anspruch unverändert aufrecht. Das gilt auch, wenn Sie als pflegende Person z. B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes oder Urlaubs die Pflege vorübergehend nicht wahrnehmen können.
Was bedeutet überwiegende Pflege?
Von überwiegender Pflege spricht man, wenn ein naher Angehöriger die Pflege zum größten Teil erbringt. Die Inanspruchnahme sozialer Dienste (z. B. Hilfswerk, Caritas, Rotes Kreuz, Volkshilfe) ist grundsätzlich kein Hindernis für den Anspruch auf den Angehörigenbonus.
Was ist das Netto-Einkommen?
Für die Prüfung des durchschnittlichen monatlichen Netto-Einkommens ist grundsätzlich das Kalenderjahr vor der Antragstellung heranzuziehen. Dieses darf nicht mehr als 1.594,50 Euro monatlich betragen.
Als Einkommen gelten:
- Erwerbseinkommen im In- und Ausland
- (wiederkehrende) Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung
- (wiederkehrende) Geldleistungen aufgrund von Pensionsregelungen für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Dienstgebern
- außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen
- Bezüge aus ausländischen Versicherungs- oder Versorgungssystemen
Nicht als Einkommen gelten:
- Ausgleichszulage
- Pflegegeld
- Kinderzuschuss
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Leistungen vom Sozialministeriumservice
- Leistungen von Pensionskassen
- Pensionen privater Dienstgeber
- Kinderbetreuungsgeld
- Beihilfen
- Einkommen der zu pflegenden Person
Vom gesamten Jahres-Bruttoeinkommen sind die Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die Lohnsteuer oder Einkommenssteuer in Abzug zu bringen. Als durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Beitrages, auch dann, wenn im maßgeblichen Kalenderjahr nicht durchgehend ein Einkommen bezogen wurde.
Sprechtage
Beratungstage der SVS
Alle Gewerbetreibenden, Bauern und Neue Selbstständige erhalten mit der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) soziale Sicherheit aus einer Hand, ein Plus an Gesundheits- und Vorsorge-Leistungen, moderne digitale Services und ein noch umfangreicheres Beratungsangebot. Dazu gehören natürlich auch wie bisher die wohnortnahen Beratungstage.
20. Jänner 2026
17. Februar 2026
17. März 2026
14. April 2026
12. Mai 2026
9. Juni 2026
7. Juli 2026
11. August 2026
8. September 2026
6. Oktober 2026
3. November 2026
1. Dezember 2026
22. Dezember 2026
Der Beratungstag findet jeweils von 08.30 bis 12.00 Uhr im Rathaus St. Paul (Sitzungszimmer, Erdgeschoss) statt.
Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie einen Termin unter Tel. 050 808 808 bzw. online unter www.svs.at
Sprechstunden der Allgemeinen Unfallversicherung (AUVA)
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bietet alle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung - von der Schadensverhütung über die Unfallheilbehandlung und die Rehabilitation bis zur finanziellen Entschädigung der Unfallopfer - aus einer Hand.
29. Jänner 2026
26. Februar 2026
26. März 2026
30. April 2026
28. Mai 2026
25. Juni 2026
30. Juli 2026
27. August 2026
24. September 2026
29. Oktober 2026
26. November 2026
17. Dezember 2026
Die Sprechstunden finden jeweils von 08.00 bis 10.00 Uhr in der Österreichischen Gesundheitskasse Wolfsberg (Roßmarkt 13, 9400 Wolfsberg) statt.
Informationen unter Tel. 05 9393 33833 oder per E-Mail unter AK@auva.at
Sprechtage Pensionsversicherung (PV)
Sie haben Fragen zur Pension, Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge oder zum Pflegegeld?
Vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Termin.
Servicestelle Kärnten:
Tel. 05 0303 35170
Sie erreichen die PV Montag, Dienstag und Mittwoch von 07.00 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 07.00 bis 18.00 Uhr und Freitag von 07.00 bis 15.00 Uhr.
Alle Sprechtagsorte online unter www.pv.at/sprechtage