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Soziales

Unterstützungsmöglichkeiten im Überblick

Studenten- und Absolventenförderung

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass Studierende ihren Hauptwohnsitz in ihre Studienorte verlegen. Die Marktgemeinde St. Paul möchte dieser Abwanderung entgegenwirken und all jenen, die ihren Hauptwohnsitz in ihrer Heimatgemeinde beibehalten oder wieder anmelden, eine finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Als Unterstützung für Studierende wird von der Marktgemeinde St. Paul ein Fahrtkostenzuschuss ("Studentenförderung") und für die Erlangung eines akademischen Grades eine einmalige Absolventenförderung in Höhe von jeweils 130 Euro gewährt.

Anspruchsberechtigt sind alle jene Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde St. Paul haben, die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines EU-Mitgliedstaates besitzen und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.

Der Fahrtkostenzuschuss und die Absolventenförderung sind freiwillige Leistungen der Marktgemeinde St. Paul und erfolgen nach Maßgabe vorhandener Budgetmittel. Bei einer Abmeldung des Hauptwohnsitzes innerhalb von einem Jahr ab Zuerkennung einer Förderung ist die volle Förderzahlung zurückzuerstatten. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Voraussetzungen für den Fahrtkostenzuschuss ("Studentenförderung")

  • 26. Lebensjahr (bei Präsenzdienern das 27. Lebensjahr) noch nicht vollendet

  • Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde St. Paul zum Stichtag 31. Oktober

  • Inskriptionsbestätigung für das jeweilige Studienjahr (Wintersemester)

  • Bestätigung über den Erhalt der Familienbeihilfe im Jahr der Antragstellung

  • Antragsfrist 2. bis 30. November

Voraussetzungen für die Absolventenförderung

  • 30. Lebensjahr noch nicht vollendet

  • Ununterbrochener Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde St. Paul in den letzten drei Jahren vor Verleihung des akademischen Grades

  • Inskriptionsbestätigungen der letzten drei Jahre vor der Verleihung des akademischen Grades

  • Urkunde (Bescheid) über die Verleihung des akademischen Grades

  • Antragstellung hat innerhalb eines Jahres nach Verleihung des akademischen Grades zu erfolgen

  • Mehrfach-Auszahlung des Förderbetrages ist ausgeschlossen

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Urlaub für pflegende Angehörige

Mit dem Angebot "Urlaub für pflegende Angehörige" sollen Personen, die einen pflegebedürftigen Verwandten zu Hause betreuen und pflegen, von der Pflegearbeit entlastet werden. Ziel dieses Angebotes ist körperliche und seelische Regeneration zu ermöglichen und Weiterbildungsmaßnahmen für die häusliche Pflegetätigkeit in Form von Vorträgen anzubieten.

Termine 2026:

1. Turnus: 
2. Turnus: 
3. Turnus: 
4. Turnus: 

Einsendeschluss:

Im Jahr 2025 können nur Anträge berücksichtigt werden, die in den Jahren 2023 oder 2024 wegen Ausschöpfung des Kontingents abgelehnt werden mussten.

Allgemeine Informationen und Antragsvoraussetzungen

Angebot:
  • Sieben Übernachtungen im Gesundheitshotel Bad Bleiberg (Einzelzimmer, Vollpension)
  • Kurärztliche Untersuchungen und individuelle Therapieanwendungen
  • Hallen- und Freibad, Saunalandschaft, Dampfbad u.v.m.
  • Vorträge zu pflegerelevanten Themen, Information, psychologische Beratung
  • Rahmenprogramm
  • Sicherstellung der Ersatzpflege (mobile soziale Dienste, Förderungen)
Antragsvoraussetzungen:
  • Ablehnung des Antrages “Urlaub für pflegende Angehörige” wegen Ausschöpfung des Kontingents in den Jahren 2023 und 2024
  • Aufrechte Pflege und Betreuung eines nahen Verwandten durch die Antragsteller:in
  • Mehr als die Hälfte des Betreuungsaufwandes muss vom Antragsteller erbracht werden
  • Mindestens Einstufung in der Pflegestufe 3 bzw. Pflegestufe 2 bei Demenzdiagnose (Facharzt)
  • Aufrechter Hauptwohnsitz in Kärnten
  • Entrichtung eines Selbstbehaltes in Höhe von 50 Euro zzgl. Kurtaxe von 2,70 Euro pro Nacht

Antragstellung und Fristen

Erforderliche Unterlagen:
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie der letzten drei Monatsrechnungen allfällig in Anspruch genommener mobiler sozialer Dienste
  • Anmerkung: Der Pflegegeldbescheid und der Meldezettel sind vorliegend

Anträge erhältlich bei der Marktgemeinde St. Paul (Sozialamt), der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg/GPS sowie bei der Kärntner Landesregierung.


Angehörigenbonus für pflegende Angehörige

Personen die nahe Angehörige mit zumindest Pflegestufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen und sich auf Grund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhielten in den Kalenderjahren 2023 und 2024 automatisch einen monatlichen Angehörigenbonus in Höhe von 125 Euro. Eine Anpassung des Angehörigenbonus erfolgt erstmals ab 1. Jänner 2025 und beträgt im Kalenderjahr 2025 monatlich 130,80 Euro.

Der Angehörigenbonus wir monatlich im Nachhinein ausgezahlt. Vom Angehörigenbonus wird kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Er ist steuerfrei, unpfändbar und wird z. B. nicht auf die Ausgleichszahlung, auf Hinterbliebenenleistungen oder die Mindestsicherung angerechnet.

Antragsvoraussetzungen

Sollte der Angehörigenbonus nicht automatisch ausbezahlt werden, steht Angehörigen mit geringem Einkommen der von der Bundesregierung beschlossene Bonus unter bestimmten Voraussetzungen zu.

  • Bezug des Pflegegeldes mit zumindest Stufe 4

  • Überwiegende Pflege eines Angehörigen seit mindestens einem Jahr

  • Netto-Monatseinkommen betrug im vergangenen Kalenderjahr (2024) durchschnittlich nicht mehr als 1.594,50 Euro

  • Es besteht kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung (Zahlung erfolgt von Amts wegen)

Wer ist naher Angehöriger? Was bedeutet Pflege in häuslicher Umgebung? Was bedeutet überwiegende Pflege?

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegatte bzw. Ehegattin, eingetragener Partner bzw. eingetragene Partnerin

  • Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin

  • Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder sowie weitere Personen, die mit der zu pflegenden Person in gerader Linie verwandt sind

  • Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Wahl-, Stief- und Pflegeeltern

  • Geschwister, Neffe bzw. Nichte, Onkel bzw. Tante, Cousin bzw. Cousine sowie weitere Personen, die bis zum vierten Grad in der Seitenlinie verwandt sind

  • Schwiegerkinder und -eltern, Schwager bzw. Schwägerin, sowie weitere verschwägerte Personen in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad. Verschwägert sind Personen, die durch Heirat oder eingetragene Partnerschaft mit jemandem verwandt sind.

  • eine mit dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehepartner oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist

Was bedeutet in häuslicher Umgebung?

Darunter ist die Versorgung der zu pflegenden Person daheim, im familiären Umweld zu verstehen. Bei vorübergehenden stationären Aufenthalten (z. B. Krankenhausaufenthalt, Übergangspflege, Anschlussheilverfahren) oder Aufenthalten in Tageseinrichtungen bleibt der Anspruch unverändert aufrecht. Das gilt auch, wenn Sie als pflegende Person z. B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes oder Urlaubs die Pflege vorübergehend nicht wahrnehmen können.

Was bedeutet überwiegende Pflege?

Von überwiegender Pflege spricht man, wenn ein naher Angehöriger die Pflege zum größten Teil erbringt. Die Inanspruchnahme sozialer Dienste (z. B. Hilfswerk, Caritas, Rotes Kreuz, Volkshilfe) ist grundsätzlich kein Hindernis für den Anspruch auf den Angehörigenbonus.

Was ist das Netto-Einkommen?

Für die Prüfung des durchschnittlichen monatlichen Netto-Einkommens ist grundsätzlich das Kalenderjahr vor der Antragstellung heranzuziehen. Dieses darf nicht mehr als 1.594,50 Euro monatlich betragen.

Als Einkommen gelten:

  • Erwerbseinkommen im In- und Ausland
  • (wiederkehrende) Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung
  • (wiederkehrende) Geldleistungen aufgrund von Pensionsregelungen für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Dienstgebern
  • außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen
  • Bezüge aus ausländischen Versicherungs- oder Versorgungssystemen

Nicht als Einkommen gelten:

  • Ausgleichszulage
  • Pflegegeld
  • Kinderzuschuss
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Leistungen vom Sozialministeriumservice
  • Leistungen von Pensionskassen
  • Pensionen privater Dienstgeber
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Beihilfen
  • Einkommen der zu pflegenden Person

Vom gesamten Jahres-Bruttoeinkommen sind die Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die Lohnsteuer oder Einkommenssteuer in Abzug zu bringen. Als durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Beitrages, auch dann, wenn im maßgeblichen Kalenderjahr nicht durchgehend ein Einkommen bezogen wurde.


Sprechtage

Beratungstage der SVS

Alle Gewerbetreibenden, Bauern und Neue Selbstständige erhalten mit der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) soziale Sicherheit aus einer Hand, ein Plus an Gesundheits- und Vorsorge-Leistungen, moderne digitale Services und ein noch umfangreicheres Beratungsangebot. Dazu gehören natürlich auch wie bisher die wohnortnahen Beratungstage.

4. November 2025
2. Dezember 2025

20. Jänner 2026
17. Februar 2026
17. März 2026
14. April 2026
12. Mai 2026
9. Juni 2026
7. Juli 2026
11. August 2026
8. September 2026
6. Oktober 2026
3. November 2026
1. Dezember 2026
22. Dezember 2026

Der Beratungstag findet jeweils von 08.30 bis 12.00 Uhr im Rathaus St. Paul (Sitzungszimmer, Erdgeschoss) statt.

Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie einen Termin unter Tel. 050 808 808 bzw. online unter www.svs.at

Sprechstunden der Allgemeinen Unfallversicherung (AUVA)

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bietet alle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung - von der Schadensverhütung über die Unfallheilbehandlung und die Rehabilitation bis zur finanziellen Entschädigung der Unfallopfer - aus einer Hand.

29. Jänner 2026
26. Februar 2026
26. März 2026
30. April 2026
28. Mai 2026
25. Juni 2026
30. Juli 2026
27. August 2026
24. September 2026
29. Oktober 2026
26. November 2026
17. Dezember 2026

Die Sprechstunden finden jeweils von 08.00 bis 10.00 Uhr in der Österreichischen Gesundheitskasse Wolfsberg (Roßmarkt 13, 9400 Wolfsberg) statt.

Informationen unter Tel. 05 9393 33833 oder per E-Mail unter AK@auva.at