Soziales
Unterstützungsmöglichkeiten im Überblick
Studenten- und Absolventenförderung
Allgemeine Information und Voraussetzungen
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass Studierende ihren Hauptwohnsitz in ihre Studienorte verlegen. Die Marktgemeinde St. Paul möchte dieser Abwanderung entgegenwirken und all jenen, die ihren Hauptwohnsitz in ihrer Heimatgemeinde beibehalten oder wieder anmelden, eine finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Als Unterstützung für Studierende wird von der Marktgemeinde St. Paul ein Fahrtkostenzuschuss ("Studentenförderung") und für die Erlangung eines akademischen GRades eine einmalige Absolventenförderung in Höhe von jeweils 130 Euro gewährt.
Anspruchsberechtigt sind alle jene Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde St. Paul haben, die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines EU-Mitgliedstaates besitzen und nachfolgende Punkte erfüllen:
Fahrtkostenzuschuss ("Studentenförderung"):
- 26. Lebensjahr (bei Präsenzdienern das 27. Lebensjahr) noch nicht vollendet
- Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde St. Paul zum Stichtag 31. Oktober
- Inskriptionsbestätigung für das jeweilige Studienjahr (Wintersemester)
- Bestätigung über den Erhalt der Familienbeihilfe im Jahr der Antragstellung
- Antragsfrist 2. bis 30. November
- Optional: Rechnung des jeweiligen Verkehrsbetriebes (Studienort)
Absolventenförderung:
- 30. Lebensjahr noch nicht vollendet
- Ununterbrochener Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde St. Paul in den letzten drei Jahren vor Verleihung des akademischen Grades
- Inskriptionsbestätigungen der letzten drei Jahre vor der Verleihung des akademischen Grades
- Urkunde (Bescheid) über die Verleihung des akademischen Grades
- Antragstellung hat innerhalb eines Jahres nach Verleihung des akademischen Grades zu erfolgen
- Mehrfach-Auszahlung des Förderbetrages ist ausgeschlossen
Der Fahrtkostenzuschuss und die Absolventenförderung sind freiwillige Leistungen der Marktgemeinde St. Paul und erfolgen nach Maßgabe vorhandener Budgetmittel. Bei einer Abmeldung des Hauptwohnsitzes innerhalb von einem Jahr ab Zuerkennung einer Förderung ist die volle Förderzahlung zurückzuerstatten. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Heizkostenzuschuss 2024/25
Allgemeine Informationen und Einkommensgrenzen
Einkommensschwache Personen bzw. Haushaltsgemeinschaften, welche ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, können um einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2024/25 ansuchen. Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen. Unterhaltsleistungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen.
Nachfolgende monatliche Einkommensgrenzen sind zu beachten:
Heizkostenzuschuss in Höhe von 180 Euro | |
Bei Alleinstehenden/Alleinerziehern | 1.270,00 Euro |
Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepartner, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind) | 1.840,00 Euro |
Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige) | 360,00 Euro |
Heizkostenzuschuss in Höhe von 110 Euro | |
Bei Alleinstehenden/Alleinerziehern | 1.510,00 Euro |
Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepartner, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind) | 2.080,00 Euro |
Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige) | 360,00 Euro |
Als Einkommen gelten:
Alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Lehrlingsentschädigungen von volljährigen Personen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung, Geldleistungen aus dem K-MSG (Mindestsicherung), ferner auch Familienzuschüsse, Unterhaltszahlungen jeglicher Art sowie Stipendien und Kinderbetreuungsgeld. Bei Lehrlingen ab dem 18. Lebensjahr, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen und im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen auszugehen.
Nicht als Einkünfte gelten:
Familienbeihilfen, Absetzbeträge nach dem Einkommenssteuergesetz, Naturalbezüge, Pflegegelder, Angehörigenbonus nach dem Bundespflegegesetz, finanzielle Unterstützungsleistungen für Pflegeverhältnisse oder für junge Erwachsene nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz, Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz, Leistungen des Sozialentschädigungsrecht (z. B. Kriegsopferentschädigung), Einmalzahlungen für einen bestimmten Verwendungszweck (z. B. Hilfe in besonderen Lebenslagen) sowie Lehrlingsentschädigungen von minderjährigen Personen.
Antragstellung und Fristen
Erforderliche Unterlagen:
Aktuelle Einkommensnachweise (Pensionsabschnitt, Lohn-/Gehaltsabrechnung und sonstige Nachweise, z.B. Transferleistungen) aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind mitzubringen.
Antragsfrist:
1. Oktober 2024 bis 31. März 2025
Ansuchen um Gewährung eines Heizkostenzuschusses sind im Rathaus der Marktgemeinde St. Paul (Melde- und Sozialamt) mit den erforderlichen Nachweisen einzubringen. Spätere Antragstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Urlaub für pflegende Angehörige
Allgemeine Informationen und Antragsvoraussetzungen
Mit dem Angebot "Urlaub für pflegende Angehörige" sollen Personen, die einen pflegebedürftigen Verwandten zu Hause betreuen und pflegen, von der Pflegearbeit entlastet werden. Ziel dieses Angebotes ist körperliche und seelische Regeneration zu ermöglichen und Weiterbildungsmaßnahmen für die häusliche Pflegetätigkeit in Form von Vorträgen anzubieten.
Termine Herbst 2024
1. Turnus: | 10. November bis 17. November 2024 |
2. Turnus: | 24. November bis 1. Dezember 2024 |
3. Turnus: | 8. Dezember bis 15. Dezember 2024 |
Angebot:
- Sieben Übernachtungen im Gesundheitshotel Bad Bleiberg (Einzelzimmer, Vollpension)
- Kurärztliche Untersuchungen und individuelle Therapieanwendungen
- Hallen- und Freibad, Saunalandschaft, Dampfbad u.v.m.
- Vorträge zu pflegerelevanten Themen, Information, psychologische Beratung
- Rahmenprogramm
- Sicherstellung der Ersatzpflege (mobile soziale Dienste, Förderungen)
Antragsvoraussetzungen:
- Pflege und Betreuung eines nahen Verwandten seit mindestens zwei Jahren
- Mehr als die Hälfte des Betreuungsaufwandes muss vom Antragsteller erbracht werden
- Mindestens Einstufung in der Pflegestufe 3 bzw. Pflegestufe 2 bei Demenzdiagnose (Facharzt)
- Hauptwohnsitz in Kärnten bzw. Aufenthaltsberechtigung länger als vier Monate
- Entrichtung eines Selbstbehaltes in Höhe von 50 Euro zzgl. Kurtaxe von 2,10 Euro pro Nacht
Antragstellung und Fristen
Erforderliche Unterlagen:
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Letztgültiger Pflegegeldbescheid (Kopie)
- Meldezettel des Antragstellers und des Pflegebedürftigen (nicht älter als 6 Monate)
- Kopie der letzten drei Monatsrechnungen allfällig in Anspruch genommener mobiler sozialer Dienste
Antragsfrist:
Freitag, 18. Oktober 2024
Anträge erhältlich bei der Marktgemeinde St. Paul (Sozialamt), der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg/GPS sowie bei der Kärntner Landesregierung.
Angehörigenbonus für pflegende Angehörige
Allgemeine Informationen und Antragsvoraussetzung
Personen die nahe Angehörige mit zumindest Pflegestufe 4 in häuslicher Umgebung pflegen und sich auf Grund dieser Tätigkeit in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben, erhalten seit Juli 2023 einen monatlichen Angehörigenbonus in Höhe von 125 Euro. In diesen Fällen ist keine Antragstellung nötig. Die erstmalige Auszahlung wird voraussichtlich im Dezember 2023 erfolgen.
Auch Angehörige mit geringem Einkommen, beispielsweise Pensionisten, gebührt dieser von der Bundesregierung beschlossene Bonus unter bestimmten Voraussetzungen:
- Bezug des Pflegegeldes mit zumindest Stufe 4
- Überwiegende Pflege eines Angehörigen seit mindestens einem Jahr
- Netto-Monatseinkommen des pflegenden Angehörigen darf 1.500 Euro nicht überschreiten
- Es besteht kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung (Zahlung erfolgt von Amts wegen)
Wer ist naher Angehöriger? Was bedeutet Pflege in häuslicher Umgebung? Was bedeutet überwiegende Pflege?
Als nahe Angehörige gelten:
- Ehegatte bzw. Ehegattin, eingetragener Partner bzw. eingetragene Partnerin
- Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin
- Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder sowie weitere Personen, die mit der zu pflegenden Person in gerader Linie verwandt sind
- Wahl-, Stief- und Pflegekinder bzw. Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
- Geschwister, Neffe bzw. Nichte, Onkel bzw. Tante, Cousin bzw. Cousine sowie weitere Personen, die bis zum vierten Grad in der Seitenlinie verwandt sind
- Schwiegerkinder und -eltern, Schwager bzw. Schwägerin, sowie weitere verschwägerte Personen in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad. Verschwägert sind Personen, die durch Heirat oder eingetragene Partnerschaft mit jemandem verwandt sind.
- eine mit dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehepartner oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist
Was bedeutet in häuslicher Umgebung?
Darunter ist die Versorgung der zu pflegenden Person daheim, im familiären Umweld zu verstehen. Bei vorübergehenden stationären Aufenthalten (z. B. Krankenhausaufenthalt, Übergangspflege, Anschlussheilverfahren) oder Aufenthalten in Tageseinrichtungen bleibt der Anspruch unverändert aufrecht. Das gilt auch, wenn Sie als pflegende Person z. B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes oder Urlaubs die Pflege vorübergehend nicht wahrnehmen können.
Was bedeutet überwiegende Pflege?
Von überwiegender Pflege spricht man, wenn ein naher Angehöriger die Pflege zum größten Teil erbringt. Die Inanspruchnahme sozialer Dienste (z. B. Hilfswerk, Caritas, Rotes Kreuz, Volkshilfe) ist grundsätzlich kein Hindernis für den Anspruch auf den Angehörigenbonus.
Was ist das Netto-Einkommen?
Für die Prüfung des durchschnittlichen monatlichen Netto-Einkommens ist grundsätzlich das Kalenderjahr vor der Antragstellung heranzuziehen. Dieses darf nicht mehr als 1.500 Euro monatlich betragen.
Als Einkommen gelten:
- Erwerbseinkommen im In- und Ausland
- (wiederkehrende) Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung
- (wiederkehrende) Geldleistungen aufgrund von Pensionsregelungen für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Dienstgebern
- außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen
- Bezüge aus ausländischen Versicherungs- oder Versorgungssystemen
Nicht als Einkommen gelten:
- Ausgleichszulage
- Pflegegeld
- Kinderzuschuss
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Leistungen vom Sozialministeriumservice
- Leistungen von Pensionskassen
- Pensionen privater Dienstgeber
- Kinderbetreuungsgeld
- Beihilfen
- Einkommen der zu pflegenden Person
Vom gesamten Jahres-Bruttoeinkommen sind die Sozialversicherungsbeiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die Lohnsteuer oder Einkommenssteuer in Abzug zu bringen. Als durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Beitrages, auch dann, wenn im maßgeblichen Kalenderjahr nicht durchgehend ein Einkommen bezogen wurde.
Finanzielle Unterstützung für Senior:innen
Allgemeine Informationen und Antragsvoraussetzungen
Die finanzielle Unterstützung für Senior:innen ist ein Beitrag des Landes Kärnten zur Bekämpfung der Altersarmut. Die finanzielle Unterstützung wird einmalig in Höhe von maximal 600 Euro gewährt. Pro Haushalt kann innerhalb von zwei Jahren (24 Monaten) ein Antrag genehmigt werden. Die finanzielle Unterstützung kann nur nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Fördermittel zuerkannt werden. Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Zum förderbaren Personenkreis zählen Senior:innen,
- die das 60. Lebensjahr vollendet und
- die EU-Staatsbürger:innen sind und seit mindestens fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Kärntenhaben und
- deren monatliches Einkommen (Geldleistung) unter dem jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, wobei Familienbeihilfen (inkl. Erhöhungsbetrag), Naturalbezüge, Ausgedinge, Kriegsopferentschädigung, Pflegegelder, der Heizzuschuss und die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbaufördergesetz nicht als Einkünfte gelten,
- die nicht auf Kosten des Landes in einer stationären Einrichtung, für welches das Kärntner Heimgesetz gilt, untergebracht sind,
- die keine Sozialhilfe beziehen,
- die innerhalb der vergangenen 24 Monate keinen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Senior:innen eingebracht haben und
- die vor Beantragung der finanziellen Unterstützung für Senior:innen nachweislich einen Antrag auf "Hilfe in besonderen Lebenslagen" (HIBL) beim Amt der Kärntner Landesregierung gestellt haben.
Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt einzubringen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind sämtliche Einkommensnachweise in Kopie (wie beispielsweise Unterhaltsvergleich, Pensionsnachweis etc.) sowie das Zusage- oder Absageschreiben des eingebrachten Antrages auf "Hilfe in besonderen Lebenslagen" (HIBL) seitens der Abteilung 4, Amt der Kärntner Landesregierung, beizulegen. Sofern der Antrag auf HIBL positiv erledigt wurde und dennoch um finanzielle Unterstützung für Senior:innen angesucht wird, ist eine Darlegung der finanziellen Notlage zum Zeitpunkt der Antragstellung glaubhaft zu machen.
Neben den Einkünften des:der Antragstellers:in sind auch Einkünfte des:der Ehepartners:in und/oder des:der Lebensgefährten:in nachzuweisen. Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung, Geldleistungen aus dem K-SHG (Sozialhilfe), ferner auch Familienzuschüsse sowie Unterhaltszahlungen jeglicher Art.
Maßgeblich ist die Einkommenssituation bei Antragstellung. Sonderzahlungen sind nicht zu berücksichtigen. Sofern ein Härtefall besteht, sind außerdem sämtliche Ausgaben bzw. Zahlungsrückstände ebenfalls unter Darlegung der finanziellen Notlage zum Zeitpunkt der Antragstellung glaubhaft zu machen.
Für den Fall, dass der:die Antragsteller:in unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat und/oder die Einkünfte nicht oder nur unzureichend belegt werden, behält sich das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 13 – Gesellschaft und Integration, Fachbereich Senior:innen und Generationen vor, die finanzielle Unterstützung zurückzufordern.
Richtsätze für die Ausgleichszulage (Werte 2024)
Für alleinstehende Pensionist:innen (gilt auch für Witwen/Witwer) | € 1.217,96 |
Für Pensionist:innen, die mit Ehepartner:in oder eingetragenen Partner:in im gemeinsamen Haushalt leben | € 1.921,46 |
Nähere Informationen unter oesterreich.gv.at
Sprechtage
Beratungstage der SVS
Alle Gewerbetreibenden, Bauern und Neue Selbstständige erhalten mit der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) soziale Sicherheit aus einer Hand, ein Plus an Gesundheits- und Vorsorge-Leistungen, moderne digitale Services und ein noch umfangreicheres Beratungsangebot. Dazu gehören natürlich auch wie bisher die wohnortnahen Beratungstage.
3. Dezember 2024
21. Jänner 2025
18. Februar 2025
18. März 2025
15. April 2025
13. Mai 2025
10. Juni 2025
8. Juli 2025
12. August 2025
9. September 2025
7. Oktober 2025
4. November 2025
2. Dezember 2025
Der Beratungstag findet jeweils von 08.30 bis 12.00 Uhr im Rathaus St. Paul (Sitzungszimmer, Erdgeschoss) statt.
Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie einen Termin unter Tel. 050 808 808 bzw. online unter www.svs.at
Sprechstunden der Allgemeinen Unfallversicherung (AUVA)
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bietet alle Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung - von der Schadensverhütung über die Unfallheilbehandlung und die Rehabilitation bis zur finanziellen Entschädigung der Unfallopfer - aus einer Hand.
25. Jänner 2024
29. Februar 2024
28. März 2024
25. April 2024
23. Mai 2024
27. Juni 2024
25. Juli 2024
29. August 2024
26. September 2024
31. Oktober 2024
28. November 2024
Die Sprechstunden finden jeweils von 08.00 bis 10.00 Uhr in der Österreichischen Gesundheitskasse Wolfsberg (Roßmarkt 13, 9400 Wolfsberg) statt.
Informationen unter Tel. 05 9393 33833 oder per E-Mail unter AK@auva.at