Tierhaltung
Tierärzte in der Marktgemeinde St. Paul
Dipl.-TA Dr. Michaela Thonhauser
Adresse: | Hauptstraße 17, 9470 St. Paul |
Telefon: | 04357 / 4010 |
E-Mail: | |
Ordinationszeiten: | Nach telefonischer Terminvereinbarung |
Montag | 09.00 bis 12.00 Uhr |
Dienstag | 09.00 bis 12.00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 09.00 bis 12.00 Uhr |
Freitag | 09.00 bis 12.00 Uhr |
Tierhaltung in der Marktgemeinde St. Paul
Österreichische Heimtierdatenbank - Chip- und Registrierungspflicht für Hunde und Zuchtkatzen
Was ist die Heimtierdatenbank und wofür ist sie da?
Die Heimtierdatenbank ist eine österreichweite Datenbank, in der alle Hunde und Zuchtkatzen registriert werden müssen. So können alle entlaufene, ausgesetzte oder auch gestohlene mittels Chipnummer eindeutig identifiziert und ihrem Besitzer zugeführt werden. Diese Verpflichtung betrifft Hunde bis zu einem Alter von drei Monaten oder vor einer Abgabe an einen anderen Halter. Alle Katzen (weiblich und männlich), welche regelmäßig Zugang ins Freie haben und nicht kastriert sind müssen ebenfalls gechippt und registriert sein. Die Meldung eines Hundes bei der Gemeine ersetzt nicht die Registrierung in der Heimtierdatenbank.
Ich besitze einen oder mehrere Hunde oder Zuchtkatzen - Was muss ich beachten?
Als Nachweis für die korrekte Eintragung in der Heimtierdatenbank gilt ein Datenbankauszug mit einer Registriernummer. Mittels Chipnummer können Sie in der Heimtierdatenbank überprüfen, ob Ihr Tier auch registriert ist. Die Heimtierdatenbank besitzt eine Schnittstelle zu den privaten Datenbanken (Animal Data, Petcard, IFTA). Die Daten können ergänzt und sind aktuell zu halten (z. B. bei Adressänderung). Besitzen Sie einen Hund (älter als 3 Monate), welcher bis jetzt nicht gechippt und/oder registriert ist, muss dies umgehend nachgeholt werden.
Wo kann ich Hunde oder Zuchtkatzen chippen lassen?
Nur ein Tierarzt ist dazu berechtigt, einen Microchip zu implantieren.
Wer kann die Registrierung in der Heimtierdatenbank vornehmen?
- Sie selbst können dies mittels aktiver Bürgerkarte (E-Card/Handysignatur) und einer gültigen E-Mail-Adresse machen. Dies ist kostenlos und Sie können alle Meldungen selbst durchführen.
- Ein Tierarzt kann in Ihrem Auftrag die Meldung über eine private Datenbank, welche die Daten dann in die Heimtierdatenbank weiterleitet, durchführen. Dies ist allerdings kostenpflichtig.
- Sie können sich auch an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Veterinäramt) wenden. Auch hier fallen unter Umständen Gebühren an.
Kann ich bestraft werden, wenn mein Tier nicht gechippt und registriert ist?
Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften begehen Sie eine Verwaltungsübertretung und dies ist gemäß § 38 Tierschutzgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro zu bestrafen.
Nähere Informationen und Registrierung unter heimtierdatenbank.ehealth.gv.at
Kastrationspflicht für Katzen und Kater
Kastrationspflicht für Katzen und Kater
Das Vermehrungsvermögen von Katzen ist gigantisch: Bereits ab einem Alter von fünf Monaten sind Katzen geschlechtsreif und können bis zu zweimal im Jahr Nachwuchs bekommen. So ist es theoretisch möglich, dass auf ein „wildes“ Katzenpaar nach wenigen Jahren tausende Nachkommen zurückzuführen sind. Die Kastration dieser Tiere ist die einzig nachhaltige und tiergerechte Methode, die sonst rasant wachsende Population von Streunerkatzen einzudämmen. Daher gilt in Österreich auch eine Kastrationspflicht für alle Katzen und Kater mit Ausnahme von registrierten Katzenzuchten. Bei Nichtbeachtung drohen Strafen bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro. Seit 2016 gibt es auch keine Ausnahmen von der Katzenkastration in bäuerlicher Haltung mehr. Entweder müssen die auf Bauernhöfen lebenden Katzen kastriert oder als Zuchtkatze gemeldet werden.
Um die grenzenlose Katzenvermehrung einzudämmen sowie die Ausbreitung von Krankheiten und deren Übertragung auf den Menschen zu reduzieren, unterstützt das Land Kärnten gemeinsam mit dem Gemeindebund und der Kärntner Tierärztekammer die Aktion „Katzenkastration“. In den letzten vier Jahren hat sich die Zahl der jährlichen Kastrationen mehr als verdreifacht. Zuletzt waren es rund 1.000 Katzen, die eingefangen und kastriert wurden.
Wie läuft die Aktion ab?
Anlaufstelle für aufmerksame Bürger oder Tierschutzvereine sind die Gemeinden. Sie können beim Land die Förderungen für die Kastration von Streunerkatzen geltend machen. Die Tierärzte, die sich an der Aktion beteiligen, führen die Kastration und die Kennzeichnung mittels Mikrochip durch. Die Tierärzte erhalten dafür 79 Euro für jede kastrierte weibliche Katze und 46,50 Euro für jeden kastrierten Kater und verzichten damit auf einen Teil ihres Honorars. Die von der Firma ANIMAL DATA unentgeltlich eingetragenen Mikrochipnummern ermöglichen das Wiedererkennen bereits kastrierter Tiere.
Was ist zu beachten?
Diese Aktion gilt nur für verwilderte Streunerkatzen und nur, wenn keine Aussicht auf eine permanente Übernahme durch einen Tierhalter besteht. Sie gilt nicht für Freigänger- bzw. Hauskatzen. Sie gilt auch nicht für Katzen, welche ausgesetzt wurden und bei einem Haus oder Hof zugelaufen sind. Diese Katzen sind im Anlassfall in einem Tierheim abzugeben.
Nähere Informationen und Hilfestellung
Verein "Tiereck.at - Lavanttaler Tierhilfe"
E-Mail: kontakt@tiereck.at
Web: www.tiereck.at
Tierheim Wolfsberg
Merianweg 10, 9400 Wolfsberg
Tel.: 04352 / 54077
E-Mail: office@tierschutzverein-wolfsberg.at
Marktgemeinde St. Paul
Sachbearbeiter Josef Grün
Tel.: 04357 / 2017-20
E-Mail: josef.gruen@ktn.gde.at
Hundehaltung in der Marktgemeinde St. Paul
Meldepflichten und Förderungen für Imker
Bienenmeldung
Gemäß § 5 Abs. 2 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetztes 2007 (K-BiWG) sind Bienenhalter verpflichtet, bis längstens 15. April jeden Jahres den Standort (Parz.-Nr. und KG), die Anzahl und die Rasse der Bienenvölker - sofern andere Bienenvölker als die Rasse „Carnica“ gehalten werden - beim Gemeindeamt bekannt zu geben. Unabhängig davon sind Imker zur Registrierung und laufenden Meldung der Bienenvölker in das Veterinärinformationssystem (VIS) verpflichtet.
Meldungen bzw. Nachmeldungen, welche außerhalb der vorgegebenen Frist seitens der Bienenhalter einlangen, sind als verspätet anzusehen und erfüllen daher den Straftatbestand des § 17 Abs. 1 lit. b K-BiWG und werden mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro bestraft.