Vorbeugungsmaßnahme wegen besonderer Brandgefahr

Vorbeugungsmaßnahme wegen besonderer Brandgefahr

Auf Grund der herrschenden Witterungsverhältnisse (anhaltende Trockenheit und austrocknende Winde), welche die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden besonders begünstigen, ist im gesamten Bezirk Wolfsberg jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen im Wald und dessen Gefährdungsbereich (dazu zählen alle waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) verboten.

Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 Forstgsetz 1975, die mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet wird.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg

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