Einkommensschwache Personen bzw. Haushaltsgemeinschaften, welche ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, können um einen einmaligen Heizkostenzuschuss ansuchen.
Antragszeitraum:
15. Oktober 2021 bis 15. März 2022
Heizkostenzuschuss in Höhe von 180 Euro:
Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern | 960,00 Euro |
Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z. B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind) | 1.510,00 Euro |
Bei alleinstehenden Pensionisten, die mind. 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben (Pensionsbonus/Ausgleichszulagenbonus) | 1.070,00 Euro |
Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige) | 250,00 Euro |
Heizkostenzuschuss in Höhe von 110 Euro:
Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern | 1.190,00 Euro |
Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z. B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind) | 1.640,00 Euro |
Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige) | 250,00 Euro |
Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen. Unterhaltsleistungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Bei Lehrlingen, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen und im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen auszugehen.
Als Einkommen gelten:
- Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit
- Renten, Pensionen
- Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz
- Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und/oder der Krankenversicherung
- Geldleistungen aus dem K-MSG (Mindestsicherung)
- Familienzuschüsse
- Unterhaltszahlungen jeglicher Art
- Lehrlingsentschädigung sowie Stipendien und Kinderbetreuungsgeld
Nicht als Einkünfte gelten:
- Familienbeihilfe (inkl. Erhöhungsbeitrag)
- Naturalbezüge
- Kriegsopferentschädigung
- Pflegegelder
- Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz
Erforderliche Unterlagen:
Einkommensnachweis (Pensionsabschnitt, Lohn-/Gehaltsabrechnung und sonstige Nachweise, z. B. Transferleistungen) aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
Ansuchen um Gewährung eines Heizkostenzuschusses sind im Rathaus der Marktgemeinde St. Paul (Melde- und Sozialamt) mit den erforderlichen Nachweisen einzubringen. Spätere Antragstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Auszahlung erfolgt durch das Land Kärnten.