Heizkostenzuschuss 2021/22

Heizkostenzuschuss 2021/22

Einkommensschwache Personen bzw. Haushaltsgemeinschaften, welche ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, können um einen einmaligen Heizkostenzuschuss ansuchen.

Antragszeitraum:
15. Oktober 2021 bis 15. März 2022

Heizkostenzuschuss in Höhe von 180 Euro:

Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern960,00 Euro
Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen
(z. B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind)
1.510,00 Euro
Bei alleinstehenden Pensionisten, die mind. 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben
(Pensionsbonus/Ausgleichszulagenbonus)
1.070,00 Euro
Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person
(auch Minderjährige)
250,00 Euro

Heizkostenzuschuss in Höhe von 110 Euro:

Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern1.190,00 Euro
Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen
(z. B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind)
1.640,00 Euro
Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige)250,00 Euro

Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen. Unterhaltsleistungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Bei Lehrlingen, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen und im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen auszugehen.

Als Einkommen gelten:

  • Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit
  • Renten, Pensionen
  • Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz
  • Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und/oder der Krankenversicherung
  • Geldleistungen aus dem K-MSG (Mindestsicherung)
  • Familienzuschüsse
  • Unterhaltszahlungen jeglicher Art
  • Lehrlingsentschädigung sowie Stipendien und Kinderbetreuungsgeld

Nicht als Einkünfte gelten:

  • Familienbeihilfe (inkl. Erhöhungsbeitrag)
  • Naturalbezüge
  • Kriegsopferentschädigung
  • Pflegegelder
  • Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz

Erforderliche Unterlagen:
Einkommensnachweis (Pensionsabschnitt, Lohn-/Gehaltsabrechnung und sonstige Nachweise, z. B. Transferleistungen) aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

Ansuchen um Gewährung eines Heizkostenzuschusses sind im Rathaus der Marktgemeinde St. Paul (Melde- und Sozialamt) mit den erforderlichen Nachweisen einzubringen. Spätere Antragstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Auszahlung erfolgt durch das Land Kärnten.

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